Die Zeitschrift ct hat im letzten Jahr berichet, dass der Bundesgerichtshof eines der wichtigen Patente, auf die Canon sich in den Auseinandersetzungen um nachgebaute Tintenpatronen berufen hat, letztinstanzlich für nichtig erklärt hat. Damit schließt sich der BGH einem Urteil aus dem Jahr 2004 des Patentgerichts an, welches auch schon nicht die wesentliche kreative Schöpfungsleistung einer „im wesentlichen T-förmigen Trennwand“ in Farbpatronen für Tintenstrahldrucker anerkannt hatte.
Der Streit zog sich schon einige Jahre hin und begann als Auseinadnersetzung zwischen Canon und Pelikan, einem großen Hersteller alternativer Tintenpatronen. Diese so Canon, würden mehrere Patente aus dem eigenen Hause verletzen. Pelikan hatte daraufhin die Löschung dieser „nichtigen“ Patente beim Patentamt in München beantragt.
Patentrechtlich bestätigt wurde jedoch die Erfindung eines Tintenleiters am Ausgang der Patrone um dort den Zufluss und die Menge der Tinte am Druckkopf zu regulieren. Dort setzt Canon einen Schwamm ein.